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§ 34 StrG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Amtliche Abkürzung
StrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
9100

(1) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung näher bestimmen

  1. 1.
    den Umfang der Kosten nach §§ 30 und 32;
  2. 2.
    welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 31 Abs. 2 und 3 zu der einen oder der anderen Straße gehören;
  3. 3.
    welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 32 gehören;
  4. 4.
    die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 31 Abs. 3 und nach § 33 Abs. 2.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem Umweltministerium, soweit sie Kreuzungen mit Gewässern betreffen.