§ 88 SHSG - Staatliche Anerkennung von Hochschulen in freier Trägerschaft
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Einrichtungen des tertiären Bildungswesens, die keine staatlichen Hochschulen sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können.
(2) Die staatliche Anerkennung kann von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn die geplante Hochschule und die Qualität ihres Studienangebotes vom Wissenschaftsrat oder einer von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten anderen unabhängigen Stelle vor Aufnahme des Studienbetriebs gutachterlich positiv bewertet worden ist und aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass
- 1.
das Studium an den in § 56 genannten Zielen ausgerichtet ist,
- 2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Hochschule allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
- 3.
die Studienbewerberinnen und -bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
- 4.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
- 5.
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,
- 6.
die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen und
- 7.
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist.
(3) Die institutionelle Akkreditierung erfolgt frühestens drei Jahre nach Aufnahme des Studienbetriebs durch den Wissenschaftsrat oder eine von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte andere unabhängige Stelle. Die Kosten der Begutachtung nach Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie anfallende weitere Begutachtungskosten sind von der zu überprüfenden Einrichtung zu tragen.
(4) Die staatliche Anerkennung ist zunächst zu befristen. Sie kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 oder der Qualitätssicherung dienen. Die staatliche Anerkennung setzt die positive Akkreditierung aller Studiengänge voraus. Nach längstens zehn Jahren ist die Hochschule zu reakkreditieren. Nach der erfolgreichen Reakkreditierung kann die staatliche Anerkennung auch unbefristet erfolgen.
(5) Bei der Anerkennung werden die Bezeichnung und die Organisation der Hochschule sowie ihre Studiengänge festgelegt. Die Hochschule erhält das Recht nach Maßgabe der Anerkennung, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und die Bezeichnung "Universität", "Hochschule", "Fachhochschule" oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung in Wortverbindung mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz zu führen, soweit sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte. Nachträgliche wesentliche Änderungen, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots oder der Wechsel des Trägers, setzen eine Überprüfung der staatlichen Anerkennung voraus.
(6) Eine vor dem 21. November 2014 erteilte staatliche Anerkennung bleibt unberührt. Im Übrigen finden die Vorschriften über die staatliche Anerkennung auch auf bereits bestehende Hochschulen in freier Trägerschaft Anwendung.