§ 62 BauO Bln - Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
- Amtliche Abkürzung
- BauO Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-10
(1) Verfahrensfrei sind
- 1.
folgende Gebäude:
- a)
eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m2, außer im Außenbereich, sowie untergeordnete Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen,
- b)
Garagen, überdachte Stellplätze sowie deren Abstellräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m je Wand und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m2, außer im Außenbereich,
- c)
Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 und § 201 des Baugesetzbuchs dienen, höchstens 100 m2 Brutto-Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
- d)
Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 und § 201 des Baugesetzbuchs dienen und höchstens 100 m2 Brutto-Grundfläche haben,
- e)
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
- f)
Schutzhütten für Wanderinnen oder Wanderer, die jedem zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
- g)
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m,
- h)
Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,
- i)
Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen;
- 2.
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:
- a)
Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie frei stehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m,
- b)
Solaranlagen in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,
- c)
sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung;
- 3.
folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:
- a)
Brunnen,
- b)
Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m2;
- 4.
folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
- a)
unbeschadet der Nummer 3 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,
- b)
Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen,
- c)
Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,
- d)
Signalhochbauten für die Landesvermessung,
- e)
Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m;
- 5.
folgende Behälter:
- a)
ortsfeste Behälter mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 3 m,
- b)
Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben,
- c)
Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen,
- d)
Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3;
- 6.
folgende Mauern und Einfriedungen:
- a)
Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,
- b)
offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 und § 201 des Baugesetzbuchs dienen;
- 7.
private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m;
- 8.
Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m2, im Außenbereich bis zu 300 m2;
- 9.
folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
- a)
Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3 einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,
- b)
Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m,
- c)
Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
- d)
Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,
- e)
Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen;
- 10.
folgende tragende und nichttragende Bauteile:
- a)
nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,
- b)
die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- c)
Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,
- d)
nachträgliches Anbringen von Außenwandbekleidungen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, nachträgliche Dämmung von Dächern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen;
- 11.
folgende Werbeanlagen:
- a)
Werbeanlagen an Baugerüsten und Bauzäunen,
- b)
Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2, an der Stätte der Leistung bis zu 2,50 m2,
- c)
Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens drei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
- d)
Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m,
- e)
Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland,
- f)
Warenautomaten;
- 12.
folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:
- a)
Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen, nicht dem Wohnen dienende Unterkünfte und Baustellenbüros,
- b)
Gerüste der Regelausführung,
- c)
Toilettenwagen,
- d)
Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,
- e)
bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
- f)
Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten;
- 13.
folgende Plätze:
- a)
unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 und § 201 des Baugesetzbuchs dienen,
- b)
nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 30 m2 und deren Zufahrten,
- c)
Kinderspielplätze im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1;
- 14.
folgende sonstige Anlagen:
- a)
Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 m2,
- b)
Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,
- c)
Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,
- d)
Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,
- e)
andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.
(2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn
- 1.für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder
- 2.die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.
(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
- 1.Anlagen nach Absatz 1,
- 2.freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
- 3.sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Für die Prüfung der Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, gilt § 67 Abs. 2 Satz 1 entsprechend; Halbsatz 1 gilt auch, wenn die Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann. Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 71 Abs. 6 und 7 Nr. 2 gilt entsprechend.
(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.
(5) Verfahrensfreie Bauvorhaben und die Beseitigung von Anlagen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bauaufsichtsbehörde kann jederzeit bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen.