Anhang 21 AbwVMälzereien

Bibliographie

Titel
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV)
Redaktionelle Abkürzung
AbwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
753-1-5

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Malz aus Getreide stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der in einer Brauerei integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt, sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief 5))
25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)110

(2) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zu Grunde liegende tägliche Abwassermenge 500 cbm nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB(tief 5) von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB(tief 5) um 5 mg/l.