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§ 45 PAG - Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz- PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit gespeicherter Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn

  1. 1.
    ihre Speicherung unzulässig ist oder
  2. 2.
    bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8) oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

Das Nähere über die Fristen für die Überprüfung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in Verbindung mit §§ 38 und 40 Abs. 2) regelt das Thüringer Innenministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Stellt die Polizei fest, dass unrichtige oder nach Absatz 2 Nr. 1 zu löschende personenbezogene Daten übermittelt worden sind und ist der Empfänger bekannt, ist ihm die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.

(4) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

  1. 1.
    Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt würden,
  2. 2.
    die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,
  3. 3.
    die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist oder
  4. 4.
    dies wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden.

(5) An Stelle der Löschung und Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 können die Datenträger an ein Staatsarchiv abgegeben werden, soweit archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.