§ 12 BPräsWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
- Redaktionelle Abkürzung
- BPräsWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des Bundestages in sinngemäßer Anwendung der für die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestimmungen festsetzt.