§ 63 NSchG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Schulbesuch verpflichtet. Entgegenstehende völkerrechtliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Im Primarbereich legen die Schulträger für jede Schule einen Schulbezirk fest; im Sekundarbereich I können sie für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festlegen. Bei der Festlegung ist das Wahlrecht nach § 59 Abs. 1 zu beachten; die Ziele des Schulentwicklungsplans sind zu berücksichtigen. Ist eine Schule auf mehrere Standorte verteilt, so kann für jeden Standort ein eigener Schulbezirk festgelegt werden. Für mehrere Schulen derselben Schulform, die sich an demselben Standort befinden, kann ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden. Bieten mehrere solcher Schulen denselben Bildungsgang an, so kann auch für diesen Bildungsgang ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden.

(3) Soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt worden sind, haben die Schülerinnen und Schüler diejenige Schule der von ihnen gewählten Schulform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sind Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder Jahrgänge festgelegt worden, so gilt Satz 1 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Sätze 4 und 5 haben die Schülerinnen oder Schüler die Wahl zwischen den Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden ist. Der Besuch einer anderen Schule kann gestattet werden, wenn

  1. 1.
    der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würden oder
  2. 2.
    der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.

(4) Die Schulträger können auch für Förderstufen (§ 12a) Schulbezirke festlegen; die Absätze 2 und 3 gelten mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend.

(5) Schülerinnen oder Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk

  1. 1.
    einer Gesamtschule,
  2. 2.
    einer Ganztagsschule mit ganz oder teilweise verpflichtendem Förder- und Freizeitangebot,
  3. 3.
    einer Halbtagsschule oder
  4. 3.
    einer Hauptschule, einer Realschule, einer Kooperativen Haupt- und Realschule oder eines Gymnasiums

haben, können

  • im Fall der Nummer 1 eine Hauptschule, eine Realschule, eine Kooperative Haupt- und Realschule oder ein Gymnasium,
  • im Fall der Nummer 2 eine Halbtagsschule derselben Schulform,
  • im Fall der Nummer 3 eine Ganztagsschule und
  • im Fall der Nummer 4 eine Gesamtschule

desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen.

(6) Schulpflichtigen der ersten sechs Schuljahrgänge darf Privatunterricht an Stelle des Schulbesuchs nur ausnahmsweise gestattet werden.