Versionsverlauf

§ 22 AO - Amtsumlage

Bibliographie

Titel
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-5

(1) Soweit andere Einnahmen den Finanzbedarf der Ämter nicht decken, ist eine Umlage von den amtsangehörigen Gemeinden, gemeindefreien Grundstücken und Gutsbezirken zu erheben (Amtsumlage).

(2) Die Amtsumlage wird nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes erhoben.