§ 27 VGHG NW - Einstweilige Anordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VGHG NW -)
- Amtliche Abkürzung
- VGHG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1103
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor dem Erlass der einstweiligen Anordnung soll den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3) Gegen die einstweilige Anordnung und ihre Ablehnung kann binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung, die spätestens zwei Wochen nach dem Eingang des Widerspruchs stattfindet.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Verfassungsgerichtshof kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.