§ 91 SGB VIII - Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Redaktionelle Abkürzung
SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-8

(1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten

  1. 1.

    der Unterkunft eines Kindes oder Jugendlichen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),

  2. 2.

    der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20),

  3. 3.

    der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21),

  4. 4.

    der Hilfe zur Erziehung in

    1. a)

      einer Tagesgruppe (§ 32),

    2. b)

      Vollzeitpflege (§ 33),

    3. c)

      einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),

    4. d)

      intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,

  5. 5.

    der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in

    1. a)

      Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2),

    2. b)

      Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen Wohnformen und durch geeignete Pflegepersonen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4),

  6. 6.

    der Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen (§ 42),

  7. 7.

    der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen (§ 43)

herangezogen.

(2) 1Die Eltern und das Kind werden zu den Kosten der Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege (§ 23) herangezogen. 2Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so werden dieser und das Kind zu den Kosten herangezogen. 3Landesrecht kann die Beteiligung an den Kosten auch entsprechend den Bestimmungen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1, 3 und 4 regeln.

(3) Der junge Volljährige wird zu den Kosten

  1. 1.
    der Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),
  2. 2.
    der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zum Abschluß der Schulausbildung (§ 21 Satz 3) und
  3. 3.
    der Hilfe für junge Volljährige (§ 41), soweit diese den in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen entspricht,

herangezogen.

(4) 1Bei der Gewährung von Leistungen nach § 19 werden herangezogen

  1. 1.
    zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der Kinder diese selbst und ihre Eltern,
  2. 2.
    zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft des Elternteils dieser selbst und sein Ehegatte,
  3. 3.
    zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der schwangeren Frau diese selbst und ihr Ehegatte.

2Der Ehegatte wird nicht zu den Kosten herangezogen, wenn der leistungsberechtigte Elternteil oder die schwangere Frau volljährig ist; in diesem Fall kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Unterhaltsanspruch des Elternteils oder der schwangeren Frau nach Maßgabe der §§ 95, 96 auf sich überleiten.

(5) Die Eltern des Kindes oder Jugendlichen werden nur dann zu den Kosten herangezogen, wenn das Kind oder der Jugendliche die Kosten nicht selbst tragen kann.

(6) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(7) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.