§ 33 NAbfG - Überwachung; Aufwandserstattung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Altlasten überwacht werden. Die zuständige Behörde kann verantwortliche Personen darüber hinaus zu bestimmten Maßnahmen der Eigenüberwachung verpflichten; § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde hat verantwortliche Personen zu verpflichten, der Körperschaft den Aufwand zu erstatten, der
- 1.erforderlich war, um eine Altlast zu erkunden und um abzuschätzen, welche Gefahren im Sinne des § 31 Abs. 3 oder welche nachhaltigen und nachteiligen Veränderungen des Bodens, eines Gewässers oder der Luft von dieser Altlast zu erwarten sind, oder
- 2.für die Überwachung von Altlasten entsteht.
Die zuständige Behörde kann von der Verpflichtung nach Satz 1 absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.