Versionsverlauf

§ 36 UVollzG NRW - Trennung des Vollzuges

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - UVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
UVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Bei jungen Untersuchungsgefangenen erfolgt der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderen Abteilungen der Anstalten oder sonstiger Einrichtungen des Jugendstrafvollzuges. Lässt die geringe Anzahl Gefangener derselben Altersgruppe und desselben Geschlechts die Einrichtung einer besonderen Abteilung oder Einrichtung im Jugendstrafvollzug als nicht angemessen erscheinen, können junge Untersuchungsgefangene in getrennten Abteilungen des Strafvollzuges für Erwachsene desselben Geschlechts untergebracht werden, wenn dies ihrem Wohl nicht widerspricht. Wenn dies ihrem Wohl nicht widerspricht, können sie in den Fällen des Satzes 1 und 2 in den Anstalten und Einrichtungen auch an gemeinsamen Förderangeboten, insbesondere einer gemeinsamen Schul- und Berufsausbildung sowie gemeinsamen kulturellen oder religiösen Veranstaltungen und Freizeitangeboten, teilnehmen.

(2) Von einer getrennten Unterbringung volljähriger junger Untersuchungsgefangener nach Absatz 1 Satz 2 darf in Einrichtungen des Erwachsenenvollzuges nur zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung abgewichen werden, wenn die erzieherische Gestaltung des Vollzuges nach § 35 gewährleistet und nicht zu befürchten ist, dass die volljährigen jungen Untersuchungsgefangenen schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind.

(3) Von der Trennung minderjähriger Untersuchungsgefangener in Einrichtungen des Erwachsenenvollzuges nach Absatz 1 Satz 2 darf nur abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    die Aufhebung der Trennung im Einzelfall

    1. a)

      den Zwecken des § 10 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 4 oder

    2. b)

      der Aufnahme oder der Fortführung schulischer oder beruflicher Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder

    3. c)

      der Förderung familiärer oder gleichwertiger sozialer Kontakte

    dient, oder

  2. 2.

    zwingende Gründe eine Trennung vorübergehend nicht zulassen,

und die erzieherische Gestaltung des Vollzuges nach § 35 gewährleistet ist sowie schädliche Auswirkungen auf die minderjährigen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten sind.

(4) Wird die Untersuchungshaft gegen junge Untersuchungsgefangene in Einrichtungen des Jugendstrafvollzuges vollzogen, dürfen minderjährige Untersuchungsgefangene mit Untersuchungsgefangenen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gemeinsam untergebracht werden. Das Wohl minderjähriger Untersuchungsgefangener ist bei der Gestaltung der Unterbringung während der Ruhezeit besonders zu beachten. Mit Untersuchungsgefangenen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, dürfen minderjährige Untersuchungsgefangene nur aus besonderen Gründen gemeinsam untergebracht werden. Die Unterbringung darf dem Wohl der minderjährigen Untersuchungsgefangenen nicht widersprechen. Eine Unterbringung im Jugendstrafvollzug ist einer Unterbringung im Erwachsenenstrafvollzug in der Regel vorzuziehen.