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§ 25a EGovG NRW - Experimentierklausel

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW)
Amtliche Abkürzung
EGovG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2006

(1) Zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments wird die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik und dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung sachlich oder räumlich begrenzte Ausnahmen von der Anwendung folgender landesrechtlicher Vorschriften für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, der einmalig für einen Zeitraum von höchstens zwei weiteren Jahren durch Rechtsverordnung verlängert werden kann, zuzulassen:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    sonstige Zuständigkeits- und Formvorschriften in Fachgesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

(2) Gemeinden und Gemeindeverbände können bei der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde Anträge auf eine Entscheidung über eine Erprobung im Sinne des Absatzes 1 stellen. Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 können stellvertretend für mehrere ihrer Mitglieder einen gemeinsamen Antrag stellen. Die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde informiert die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik und das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich über den Eingang eines Antrags. Beabsichtigt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde die teilweise oder gänzliche Ablehnung des Antrags, so hat sie vor der Ablehnung den IT-Kooperationsrat Nordrhein-Westfalen unter Darlegung der wesentlichen Erwägungen zu informieren. Die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde hat über den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden.

(3) Sofern die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde Ausnahmen von der Anwendung landesrechtlicher Vorschriften nach Absatz 1 zugelassen hat, hat sie die Wirkungen zu evaluieren und den IT-Kooperationsrat über die Ergebnisse spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweils zugelassenen Zeitraums zu unterrichten.

(4) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über zugelassene Ausnahmen nach Absatz 1, Ablehnungen nach Absatz 2 und Evaluationen nach Absatz 3.