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§ 47 WEG - Kostenentscheidung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
403-1

1Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der Richter nach billigem Ermessen. 2Er kann dabei auch bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.