§ 21 SchwbWO - Nachwahl des Stellvertreters
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Wahlordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWO)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-5
Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus oder ist ein Stellvertreter noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest ihrer Amtszeit ein. Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.