§ 101 BRAO - Besetzung des Ehrengerichtshofes
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Der Ehrengerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt.
(2) 1Bei dem Ehrengerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden. 2Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. 3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.
(3) 1Zum Präsidenten des Ehrengerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Ehrengerichtshofes zu bestellen. 2§ 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.