§ 22 HWG - (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Anlagen in Gewässern
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Wassergesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 85-72
1Die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage in Gewässern einschließlich des Bereichs bis zur Böschungsoberkante bedarf der Genehmigung. 2Die Genehmigung darf nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden. 3§ 23 Abs. 5 gilt entsprechend.