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§ 22 HWG - (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Anlagen in Gewässern

Bibliographie

Titel
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
85-72

1Die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage in Gewässern einschließlich des Bereichs bis zur Böschungsoberkante bedarf der Genehmigung. 2Die Genehmigung darf nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden. 3§ 23 Abs. 5 gilt entsprechend.