§ 97 SOG LSA - Formvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
Eine Gefahrenabwehrverordnung muß
- 1.eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
- 2.in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet sein,
- 3.die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,
- 4.die Rechtsgrundlage angeben,
- 5.den räumlichen Geltungsbereich angeben,
- 6.den Zeitpunkt des Inkrafftretens enthalten,
- 7.unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.