§ 7 RAVG - Leistungen des Versorgungswerks
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
- Redaktionelle Abkürzung
- RAVG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 303-9
(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:
- 1.Altersrente,
- 2.Berufsunfähigkeitsrente,
- 3.Hinterbliebenenrente,
- 4.Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung,
- 5.Kapitalabfindung statt Altersrente für Mitglieder, die eine in der Satzung bestimmte Mindestbeitragszeit nicht erreichen.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu den Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.
(3) Die Satzung kann vorsehen, dass der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenrenten von der Erfüllung einer in der Satzung festgelegten Wartezeit abhängig ist.