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§ 7 RAVG - Leistungen des Versorgungswerks

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Redaktionelle Abkürzung
RAVG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
303-9

(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:

  1. 1.
    Altersrente,
  2. 2.
    Berufsunfähigkeitsrente,
  3. 3.
    Hinterbliebenenrente,
  4. 4.
    Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung,
  5. 5.
    Kapitalabfindung statt Altersrente für Mitglieder, die eine in der Satzung bestimmte Mindestbeitragszeit nicht erreichen.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu den Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.

(3) Die Satzung kann vorsehen, dass der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenrenten von der Erfüllung einer in der Satzung festgelegten Wartezeit abhängig ist.