§ 68 LRiG - Besetzung des Dienstgerichts
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010 3
(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.
(2) Das Präsidium des Landgerichts Karlsruhe bestimmt aus dem Kreis der ständigen Mitglieder die Vorsitzenden und deren Stellvertreter für die Dauer der Amtszeit. Sie sind jeweils abwechselnd den Vorschlagslisten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entnehmen. Im Falle des § 66 Abs. 3 ist der Nachfolger eines ausgeschiedenen Vorsitzenden oder Stellvertreters der Vorschlagsliste derselben Gerichtsbarkeit zu entnehmen.
(3) Ständiger Beisitzer ist jeweils ein Richter der in Absatz 2 genannten Gerichtsbarkeit, welcher der Vorsitzende nicht angehört.
(4) Der nichtständige Beisitzer muss dem Gerichtszweig angehören, zu dem der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens gehört.
(5) Das Präsidium bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Sind im Einzelfalle alle Beisitzer eines Gerichtszweigs an der Mitwirkung verhindert, so ist nach näherer Regelung des Präsidiums ein Beisitzer eines anderen Gerichtszweigs heranzuziehen.