§ 50 HwO
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HwO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7110-1
Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. Im übrigen finden die §§ 41 bis 43 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß im Falle des § 43 an Stelle der Handwerkskammer die höhere Verwaltungsbehörde tritt.