§ 50 HwO

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HwO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7110-1

Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. Im übrigen finden die §§ 41 bis 43 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß im Falle des § 43 an Stelle der Handwerkskammer die höhere Verwaltungsbehörde tritt.