§ 195 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr werden hinsichtlich der Altersgrenze und der Dienstunfähigkeit (Feuerwehrdienstunfähigkeit) den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gleichgestellt. Die §§ 206 und 208 finden entsprechende Anwendung.
(2) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr ist freie Dienstkleidung zu stellen und freie Heilfürsorge zu gewähren. Das Nähere regelt die Innenministerin oder der Innenminister.
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