§ 19a AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Bundesanstalt ist berechtigt, Außenprüfungen in Betrieben vorzunehmen, in denen ausländische Arbeitnehmer tätig werden. 2Die Außenprüfung beschränkt sich auf Ermittlungen, die zur Feststellung erforderlich sind, ob die ausländischen Arbeitnehmer im Rahmen der erteilten Arbeitserlaubnis und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden.
(2) 1§ 132a gilt entsprechend. 2Ergänzend zu § 132a Abs. 1a Satz 2 dürfen auch die Staatsangehörigkeit, die berufliche Tätigkeit, der Beschäftigungsbetrieb des Arbeitnehmers sowie Geltungsdauer und Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis erhoben werden.