§ 11 VwVG NW - Vollziehungsbeamte

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
Amtliche Abkürzung
VwVG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

(1) Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren, soweit es ihr nicht selbst zugewiesen ist, durch besondere Beamte oder andere ausdrücklich dazu bestimmte Dienstkräfte (Vollziehungsbeamte) auszuführen.

(2) Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden.

(3) Der Justizminister kann im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem zuständigen Fachminister durch Verwaltungsverordnung bestimmen, in welchen Angelegenheiten bestimmte Vollstreckungsgläubiger Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen können.