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Art. 20 BayRDG - Großveranstaltungen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Amtliche Abkürzung
BayRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-5-1-I

(1) 1Die für die Entgegennahme der Anzeige oder die Erlaubnis einer öffentlichen Veranstaltung zuständige Behörde hat unverzüglich nach Eingang der Anzeige oder des Genehmigungsantrags den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung über Veranstaltungen zu informieren, bei denen die Einrichtung eines Sanitätsdienstes zum Schutz von Leben und Gesundheit insbesondere von Veranstaltungsteilnehmern und Besuchern erforderlich ist. 2Sie soll ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(2) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann für Veranstaltungen, bei denen die rettungsdienstliche Absicherung nicht anders möglich ist, eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und Durchführende der Notfallrettung insoweit mit der Durchführung beauftragen. 2Einer Zustimmung der Sozialversicherungsträger nach Art. 6 Abs. 1 bedarf es in diesen Fällen nicht.

(3) 1Der nach Abs. 2 beauftragte Durchführende hat im Fall einer Großveranstaltung, bei der nicht nur unwesentlich auch Gewinnerzielungsabsichten verfolgt werden, gegen den Veranstalter einen Anspruch auf Zahlung eines Benutzungsentgelts für die Erhöhung der rettungsdienstlichen Absicherung der Veranstaltung. 2Die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern nach Art. 34 Abs. 8 errechnet die Forderungshöhe entsprechend den Durchschnittskosten des öffentlichen Rettungsdienstes und macht die Forderung mittels Leistungsbescheid geltend. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen im Sinn des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421, BayRS 2180-4-I).