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§ 296 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens die gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.

(2) 1Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. 2Wird das Erscheinen angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2.