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  • ab 30.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 97 BremWG - Allgemeine Verfahrensvorschriften

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

(1) Der Antragsteller hat die erforderlichen Unterlagen, beispielsweise Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen, zur Beurteilung des gesamten Vorhabens bei der instanziell zuständigen Wasserbehörde einzureichen. Diese kann insbesondere Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen stellen. Die Unterlagen müssen insbesondere eine Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere Angaben über Maßnahmen, mit denen Beeinträchtigungen vermieden, vermindert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden können.

(2) Offensichtlich unzulässige Anträge kann die instanziell zuständige Wasserbehörde ohne vorheriges Verfahren zurückweisen; die Entscheidung ist zu begründen. Dies gilt auch für unvollständige Anträge, die der Antragsteller nicht innerhalb einer von der instanziell zuständigen Wasserbehörde bestimmten Frist ergänzt hat.

(3) Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sein können, kann die instanziell zuständige Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.

(4) Die instanziell zuständige Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Auf die Sicherheitsleistung sind die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei.

(5) Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Kosten, die durch eine offensichtlich unbegründete Einwendung entstanden sind, können demjenigen, der die Einwendung erhoben hat, auferlegt werden.