Versionsverlauf

§ 3 KWG LSA - Wahlgrundsätze

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

(1) Die Vertreter werden auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl, der Bürgermeister und der Landrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Wird bei den Wahlen zu den Vertretungen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.

(2) Der Wähler hat zur Wahl der Vertretungen je drei Stimmen. Zur Wahl des Bürgermeisters und des Landrates hat der Wähler je eine Stimme.