§ 35 OVP - Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen von Prüfungsterminen
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne schwerwiegenden Grund die Meldung zur Staatsprüfung nach § 29 Absatz 2 versäumt oder zum Termin für eine Unterrichtspraktische Prüfung oder für das Kolloquium nicht erscheint.
(2) Legt der Prüfling dem Prüfungsausschuss bis zum Beginn der Prüfung keine Schriftliche Arbeit nach § 32 Absatz 5 vor, wird die jeweilige Schriftliche Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet.
(3) Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung oder eine amtsärztliche Untersuchung verlangt werden.
(4) Entschuldigungsgründe müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Die Entscheidung über ihre Anerkennung trifft das Prüfungsamt.