§ 5 HBKG - Aufgaben des Landes
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
- 1.
die Gemeinden und die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
- 2.
Alarmpläne und Einsatzpläne für Anlagen und gefahrbringende Ereignisse, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen können, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, aufzustellen und fortschreiben zu lassen,
- 3.
Betriebe oder Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren zu verpflichten,
- 4.
eine Landesfeuerwehrschule einzurichten und zu unterhalten,
- 5.
einen technischen Prüfdienst einzurichten und zu unterhalten, dessen Aufgaben auf private Dritte übertragen werden können,
- 6.
Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung und Brandschutzforschung zu fördern,
- 7.
ein gemeinsames Funknetz für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst einzurichten und zu unterhalten, soweit es sich nicht um Funkanlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 handelt,
- 8.
die notwendigen vorbereitenden sowie die zur Abwehr einer Katastrophe erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Konzept für den Katastrophenschutz in Hessen zu erstellen und fortzuschreiben,
- 9.
ein zentrales Katastrophenschutzlager einzurichten und zu unterhalten,
- 10.
einen Krisenstab der Landesregierung einzurichten.
(2) Das Land gewährt zur Erfüllung der Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz Zuwendungen.
(3) Das Land kann erforderlichenfalls den Einsatz der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie Übungen anordnen.
(4) Die Aufgaben des Landes im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe nehmen das für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium und die Regierungspräsidien wahr. Die Wahrnehmung der Aufgaben im Katastrophenschutz bestimmt sich nach § 25 Abs. 1.