§ 11 BremHG - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern, Mitgliedern und Angehörigen (§ 5) der Hochschulen, auch soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zu ihnen stehen, diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die Zulassung zum Studium, die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und an Prüfungen sowie die Nutzung von Hochschuleinrichtungen und die Berechnung des Studienguthabens nach § 109a erforderlich sind. Der Senator für Bildung und Wissenschaft bestimmt durch Rechtsverordnung die nach Satz 1 anzugebenden Daten und die Zwecke, für die sie verarbeitet werden dürfen; die Hochschulen dürfen diese Daten nach Maßgabe des § 12 des Bremischen Datenschutzgesetzes auch zur Erfüllung ihrer übrigen gesetzlichen Aufgaben nach § 4 verwenden.

(2) Die Hochschulen können von Mitgliedern und Angehörigen (§ 5) der Hochschulen weitere personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Bewerbungssituation, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen erforderlich ist. Sofern eine Auskunftspflicht begründet oder eine Erhebung ohne Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden soll, erfolgt die Festlegung des Zwecks, des Inhalts und Umfangs des Auskunftspflicht, der Erhebungsmerkmale und des Erhebungsverfahrens durch Satzung. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann zur Sicherung der hochschulübergreifenden Vergleichbarkeit Vorgaben zum Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm sowie zu einzelnen Erhebungsmerkmalen machen. Eine Verwendung für andere als die in Satz 1 genannten oder die nach Satz 2 genannten Zwecke ist unzulässig. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(3) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sind Gegenstand der Rechenschaftslegung nach § 81 Abs. 4. Die Verarbeitung von Daten nach den Absätzen 1 und 2 darf nur auf Anlagen erfolgen, die der Aufsicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen.