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  • ab 24.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 15a SSÜG - Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 2035 Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SSÜG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
12-2

Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind. Dazu zählen:

  1. 1.

    Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst,

  2. 2.

    Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,

  4. 4.

    Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,

  5. 5.

    Nebentätigkeiten,

  6. 6.

    sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.