§ 21 LMedienG - Rangfolge bei Ausweisung und Zuweisung

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMedienG)
Amtliche Abkürzung
LMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2271

(1) Die Ausweisung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten soll so vorgenommen werden, dass die im Folgenden genannten Inhalte in entsprechender Folge vorrangig berücksichtigt werden:

  1. 1.
    die der verfassungsrechtlich gebotenen Versorgung der baden-württembergischen Bevölkerung mit Hörfunk und Fernsehen dienenden Angebote;
  2. 2.
    bis zu drei private lokale, regionale oder überregionale Hörfunkangebote, die am besten geeignet sind, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen, regionalen oder überregionalen Identität der Hörer zu leisten;
  3. 3.
    ein privates lokales oder regionales Fernsehangebot, das am besten geeignet ist, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen und regionalen Identität der Zuschauer zu leisten;
  4. 4.
    zwei weitere bundesweit veranstaltete private Fernsehangebote, die im letzten Kalenderjahr bundesweit durchschnittlich die höchsten Zuschaueranteile hatten;
  5. 5.
    weitere, zumindest auch für Baden-Württemberg gesetzlich bestimmte öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote, über deren Rangfolge im Benehmen mit den Landesrundfunkanstalten zu entscheiden ist;
  6. 6.
    drei weitere bundesweit veranstaltete private Fernsehangebote, die im letzten Kalenderjahr bundesweit durchschnittlich nach den Angeboten nach Nummer 4 die höchsten Zuschaueranteile hatten;
  7. 7.
    weitere private Hörfunkangebote, deren vorgesehener Inhalt am besten geeignet ist, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten, und zwar bis zu einem Kapazitätsausmaß, das zusammen mit den nach Nummer 2 vorrangig zu berücksichtigenden privaten Hörfunkangeboten demjenigen der nach Nummer 1 und 5 vorrangig zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Hörfunkangebote entspricht.

(2) Die Landesanstalt kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 5 Übertragungskapazitäten für Rundfunk auch derart ausweisen und zuweisen, dass sich mehrere Veranstalter die Sendezeit teilen, wenn dies einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lässt und für die betroffenen Veranstalter eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung zulässt. Kapazitätszuweisungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn hierdurch eine Aufteilung der Sendezeit nach Satz 1 auch nach ihrer Unanfechtbarkeit sichergestellt werden soll.

(3) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 im Nutzungsplan ausgewiesene Kapazitäten für die Durchführung von Projekten nach § 16 (Pilotprojekte, Betriebsversuche) werden durch die Landesanstalt ganz oder teilweise denjenigen Antragstellern zugewiesen, die am besten geeignet erscheinen, zur Verwirklichung der Projektziele beizutragen.

(4) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 im Nutzungsplan ausgewiesene Kapazitäten zur Ermöglichung des Marktzugangs für neue, insbesondere lokale und regionale private Veranstalter sowie Plattform- und Telemedienanbieter werden durch die Landesanstalt ganz oder teilweise denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit inhaltlich am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im jeweiligen Verbreitungsgebiet zu leisten.

(5) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 für nichtkommerzielle Veranstalter ausgewiesene Kapazitäten werden denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt sowie den Zugang gesellschaftlicher Kräfte zu Rundfunk zu gewährleisten. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildung im Medienbereich ausgewiesene Kapazitäten werden denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote am besten geeignet erscheinen, zur Verwirklichung der in der Ausschreibung näher beschriebenen Förderziele beizutragen und zugleich einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten.

(6) Die Zuweisung von Kapazitäten nach Absatz 1 mit Ausnahme von Nummer 4 und 6 sowie nach Absatz 5 soll für die Dauer von acht Jahren erfolgen. Im Übrigen entscheidet die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen über die Laufzeit der Zuweisungen. Die Landesanstalt soll Zuweisungen für die Verbreitung privater lokaler und regionaler Hörfunkangebote auf analogen Kapazitäten nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag einmalig bis zum 31. Dezember 2015 verlängern, wenn der Veranstalter eine erforderliche Zulassung besitzt und zu erwarten ist, dass er für die Dauer der beantragten Verlängerung weiterhin die finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Verbreitung seines Hörfunkangebotes über die betroffenen Übertragungskapazitäten erfüllen wird. Der Antrag ist spätestens bis einschließlich 15. Oktober 2009 bei der Landesanstalt zu stellen. § 18 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. Satz 3 gilt entsprechend für Kapazitätszuweisungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4, die vor dem 31. Dezember 2015 enden; der Antrag ist vom jeweiligen Anbieter bis spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Kapazitätszuweisung bei der Landesanstalt zu stellen.