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§ 9 SpkG - Personalverwaltung der Sparkassen

Bibliographie

Titel
Hessisches Sparkassengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SpkG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
54-9

(1) Der Vorstand stellt die Sparkassenbediensteten an, er befördert und entlässt sie.

(2) Dienstvorgesetzter ist für Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter der Vorsitzende des Verwaltungsrates, für die übrigen Bediensteten das nach Maßgabe der Satzung bestimmte Mitglied des Vorstandes.

(3) Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechts und oberste Dienstbehörde ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter der Vorsitzende des Verwaltungsrates, für die übrigen Bediensteten der Vorstand.

(4) Die §§ 77 und 78 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gelten nicht für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts oder für Angestellte der Vergütungsgruppe la BAT an aufwärts.