§ 9 SpkG - Personalverwaltung der Sparkassen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Sparkassengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 54-9
(1) Der Vorstand stellt die Sparkassenbediensteten an, er befördert und entlässt sie.
(2) Dienstvorgesetzter ist für Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter der Vorsitzende des Verwaltungsrates, für die übrigen Bediensteten das nach Maßgabe der Satzung bestimmte Mitglied des Vorstandes.
(3) Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechts und oberste Dienstbehörde ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter der Vorsitzende des Verwaltungsrates, für die übrigen Bediensteten der Vorstand.
(4) Die §§ 77 und 78 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gelten nicht für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts oder für Angestellte der Vergütungsgruppe la BAT an aufwärts.