Art. 34 BayRDG - Benutzungsentgelte der Durchführenden für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport

Bibliographie

Titel
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Amtliche Abkürzung
BayRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-5-1-I

(1) Für die Benutzungsentgelte des öffentlichen Rettungsdienstes gelten die nachfolgenden Absätze, soweit nicht in Art. 20 Abs. 3, Art. 35 und 36 gesonderte Regelungen getroffen werden.

(2) 1Die Sozialversicherungsträger vereinbaren die von ihnen zu bezahlenden Benutzungsentgelte für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport einheitlich mit den Durchführenden des Rettungsdienstes oder ihren Landesverbänden. 2Eine regionale Staffelung der Benutzungsentgelte ist zulässig. 3In der Benutzungsentgeltvereinbarung sind auch einsatzbezogene Entgelte für die rettungsdienstliche Leistungserbringung durch Krankenkraftwagen, die nicht Bestandteil der rettungsdienstlichen Vorhaltung sind oder die außerhalb der für sie festgelegten Vorhaltezeiten auf Veranlassung der Integrierten Leitstelle tätig werden, vorzusehen. 4Ebenfalls aufzunehmen sind für alle Durchführenden einheitlich geltende pauschale Kostensätze für kurzzeitige Vorhalteerhöhungen sowie ein Budget für die Finanzierung von Kosten kurzzeitiger Vorhalteerhöhung und Kosten notwendiger dauerhafter Vorhalteerhöhungen während des Entgeltzeitraums.

(3) 1Die Benutzungsentgeltvereinbarung wird jährlich im Voraus abgeschlossen. 2Wirtschaftsjahr und Entgeltzeitraum ist das Kalenderjahr. 3§ 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist zu beachten.

(4) 1Die Kosten für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport sind nach einheitlichen Maßstäben auf die Benutzer zu verteilen. 2Die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Benutzungsentgelte sind von den Durchführenden auch gegenüber allen anderen Personen und Einrichtungen, die Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes in Anspruch nehmen, abzurechnen.

(5) 1Den Benutzungsentgelten liegen jeweils die nach Art. 32 Satz 2 berücksichtigungsfähigen voraussichtlichen Kosten der Leistungserbringung in den Leistungsbereichen Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport sowie die voraussichtlichen Einsatzzahlen im Entgeltzeitraum zugrunde. 2Zu den Kosten der Leistungserbringung zählen insbesondere auch die Kosten der ärztlichen Mitwirkung im Rettungsdienst, die Kosten der Integrierten Leitstellen, soweit sie durch den Rettungsdienst verursacht und nicht durch staatliche Investitionskostenerstattung gedeckt sind, die Kosten für die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, für die Einsatzleitung im öffentlichen Rettungsdienst sowie die Kosten für die Tätigkeit der Zentralen Abrechnungsstelle nach Abs. 9. 3Die Sozialversicherungsträger vereinbaren jeweils gesondert mit den einzelnen Durchführenden, den Betreibern der Integrierten Leitstellen sowie mit der Zentralen Abrechnungsstelle deren voraussichtliche Kosten im Entgeltzeitraum. 4Die Kosten können als Budget vereinbart werden. 5Für die Kosten der ärztlichen Mitwirkung im Rettungsdienst gilt Art. 35.

(6) 1Kommt eine Benutzungsentgeltvereinbarung gemäß Abs. 2 oder eine Vereinbarung nach Abs. 5 nicht bis 30. November des vor dem Entgeltzeitraum liegenden Wirtschaftsjahres zustande, findet über die Höhe der voraussichtlichen Kosten und der Benutzungsentgelte ein Schiedsverfahren vor der Entgeltschiedsstelle (Art. 48 Abs. 1) statt. 2Diese entscheidet von Amts wegen unverzüglich, spätestens jedoch bis 31. Januar des Wirtschaftsjahres, für das die Entgeltvereinbarung getroffen werden soll. 3Kommt ein Beteiligter der Aufforderung der Schiedsstelle zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß nach, entscheidet die Schiedsstelle nach Aktenlage. 4Stellt einer der Beteiligten bereits vor dem 30. November durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Beteiligten fest, dass die Benutzungsentgelt- oder die Kostenverhandlungen gescheitert sind, kann er sofort die Schiedsstelle anrufen. 5Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung oder zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung über die Benutzungsentgelte oder die ansatzfähigen Kosten gelten die bisherigen Vereinbarungen oder rechtskräftigen Festsetzungen weiter. 6Eine rückwirkende Anpassung von Benutzungsentgelten erfolgt nicht.

(7) 1Aus den für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport vereinnahmten Entgelten werden die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten oder rechtskräftig festgesetzten voraussichtlichen Kosten beglichen (Einnahmenausgleich). 2Nach Ablauf eines Entgeltzeitraums sind von jedem Durchführenden und Betreiber einer Integrierten Leitstelle sowie der Zentralen Abrechnungsstelle die tatsächlich entstandenen Kosten in einer Schlussrechnung, in der Luftrettung je nach Standort, nachzuweisen und gegenüber der Kostenvereinbarung abzurechnen (Rechnungslegung). 3Ergibt sich eine Differenz zwischen den tatsächlichen und den für die Kostenvereinbarung von den Sozialversicherungsträgern anerkannten voraussichtlichen Kosten, ist das Ergebnis der Rechnungslegung zum Gegenstand der nächstmöglichen Entgeltverhandlungen zu machen; dieser Ergebnisvortrag ist ausgeschlossen, wenn die Kosten des Durchführenden, des Betreibers der Integrierten Leitstelle oder der Zentralen Abrechnungsstelle als Budget vereinbart wurden.

(8) 1Für die Benutzungsentgelte der Durchführenden der Luftrettung gelten Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 6 und 7 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die voraussichtlichen Kosten und Benutzungsentgelte für jeden Standort gesondert zu vereinbaren sind. 2Die Durchführenden vereinbaren dabei auch die Entgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Luftrettung.

(9) 1In den Vollzug der Abs. 2 bis 8 und des Art. 35 wird eine Zentrale Abrechnungsstelle eingeschaltet, die insbesondere

  1. 1.

    bei der Vereinbarung der Benutzungsentgelte gemäß Abs. 2 und bei den Vereinbarungen nach Abs. 5 beratend mitwirkt,

  2. 2.

    auf der Grundlage der voraussichtlichen Kosten der Beteiligten und der zu erwartenden voraussichtlichen Einsatzzahlen des öffentlichen Rettungsdienstes die notwendigen Benutzungsentgelte kalkuliert und diese den Beteiligten zur Vereinbarung vorschlägt; dies gilt auch für die notwendige Anpassung von Benutzungsentgelten während des laufenden Wirtschaftsjahres,

  3. 3.

    die Benutzungsentgelte für die Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes einschließlich der Mitwirkung von Ärzten bei den Kostenpflichtigen einzieht,

  4. 4.

    den Einnahmenausgleich durchführt,

  5. 5.

    Auszahlungen auf die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten oder rechtskräftig festgesetzten Kosten der Leistungserbringung an die Durchführenden des Rettungsdienstes, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten, die Betreiber der Integrierten Leitstellen und sonstige Leistungserbringer vornimmt,

  6. 6.

    die Rechnungslegung der Durchführenden, der Betreiber der Integrierten Leitstellen und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns auf Plausibilität und rechnerische Richtigkeit prüft und

  7. 7.

    eine geprüfte Gesamtschlussrechnung für den öffentlichen Rettungsdienst erstellt.

2Die Zentrale Abrechnungsstelle erbringt ihre Leistungen insoweit ohne Gewinnerzielungsabsicht. 3Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Zentrale Abrechnungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr die hierzu erforderlichen Informationen und schriftlichen Unterlagen zu geben.

(10) Die Durchführenden von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport, die Betreiber Integrierter Leitstellen sowie die Zentrale Abrechnungsstelle haben transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsnachweise zu führen, die eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erlauben.