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§ 7 SächsSchulG - Gymnasium

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Das Gymnasium vermittelt Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es schafft auch Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule.

(2) Das Gymnasium umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife.

(3) Am Gymnasium werden besondere Profile eingerichtet.

(4) Zur Förderung besonders begabter Schüler werden an ausgewählten Gymnasien besondere Bildungswege angeboten.

(5) Die Klassenstufe 10 des Gymnasiums bildet den Abschluss der Sekundarstufe I und gilt zugleich als Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe. Die gymnasiale Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12. Für diese gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    unterrichtet wird in halbjährigen Grund- und Leistungskursen;

  2. 2.

    die herkömmliche Leistungsbewertung durch Noten wird in ein Punktesystem umgesetzt;

  3. 3.

    die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben. Diese setzt sich zusammen aus den Leistungen

    1. a)

      in der Abiturprüfung,

    2. b)

      in den Leistungskursen,

    3. c)

      in bestimmten anrechenbaren Grundkursen.

(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Ausführung von Absatz 5 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Fächerangebot und seine Zusammenfassung zu Aufgabenfeldern einschließlich der Wahlmöglichkeiten und Belegungsgrundsätze, die Voraussetzungen für die Einrichtung von Kursen, die Leistungsermittlung und -bewertung, die Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung, die Bildung der Gesamtqualifikation und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Dabei kann auch die Einrichtung fächerverbindender Grundkurse geregelt werden, deren Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgen kann.

(7) Mit der Versetzung von Klassenstufe 10 nach Jahrgangsstufe 11 wird ein dem Realschulabschluss gleichgestellter mittlerer Schulabschluss erworben. In die Versetzungsentscheidung geht ab dem Schuljahr 2005/2006 das Ergebnis einer besonderen Leistungsfeststellung ein. Schüler, die den Realschulabschluss bereits an einer Mittelschule erworben haben, nehmen an der Leistungsfeststellung nicht teil.