§ 39 SAWG - Abfallbehörden
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
- Amtliche Abkürzung
- SAWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2128-2
(1) Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr ist Oberste Abfallbehörde für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen. § 133 Kommunalselbstverwaltungsgesetz und die Vorschriften des Allgemeinen Polizeirechts bleiben unberührt.
(2) Technische Fachbehörde ist das Landesamt für Umweltschutz.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Überwachung und für alle Entscheidungen und Maßnahmen zum Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu regeln, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen. Bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für die Überwachung zuständig. Die Überwachungsbefugnisse anderer Behörden werden hierdurch nicht berührt.