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Art. 108 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Steuern und Abgaben dürfen unbeschadet der sich aus dem wirtschaftlichen Anschluß ergebenden Maßnahmen nur auf Grund gesetzlicher Anordnungen erhoben werden.

Dieselben müssen in angemessenem Verhältnis zur Finanzkraft der Bevölkerung stehen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt werden.