Anlage 10 GLKrWO - Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-1-I
(zu § 34 GLKrWO)
Der Wahlleiter der Gemeinde | |
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Zutreffendes ankreuzen |X| oder in Druckschrift ausfüllen |
Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des |_| Gemeinderats |_| ersten Bürgermeisters(1) |
in der Gemeinde _______________, Landkreis ________________, am ________________
- 1.
Durchzuführende Wahl:
Am Sonntag, dem _____________, findet die Wahl
|_| von _____________Gemeinderatsmitgliedern
des |_| ehrenamtlichen |_| berufsmäßigen ersten Bürgermeisters
statt. - 2.
Wahlvorschlagsträger
Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.
- 3.
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
- 3.1
Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am
Donnerstag, dem ________________________________ (52. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr, dem Wahleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden
(Dienstgebäude) im ___________________________, Zimmer Nr. _________________ übergeben werden. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.
- 3.2
Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl
des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,
des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen
statt.
- 3.3
Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl
des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl,
des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen
statt.
- 4.
Wählbarkeit zum Gemeinderatsmitglied
- 4.1
Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist jede Person wählbar, die am Wahltag
Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;
das 18. Lebensjahr vollendet hat;
sich seit mindestens 6 Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.
- 4.2
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.
- 5.
Wählbarkeit zum ersten Bürgermeister
- 5.1
Für das Amt des ersten Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag
Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;
das 21. Lebensjahr vollendet hat;
wenn sie sich für die Wahl zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister bewirbt, sich seit mindestens 6 Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhält; wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar. Für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch eine Person gewählt werden, die ihren Aufenthalt nicht in der Gemeinde hat.
- 5.2
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist. Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister und zum Landrat kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.
- 6.
Aufstellungsversammlungen
- 6.1
Alle von einer Partei oder von einer Wählergruppe aufzustellenden sich bewerbenden Personen müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung frühestens 15 Monate vor dem Wahltag von den im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Anhängern der Partei oder der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
In Gemeinden mit mehreren Stimmbezirken können die sich bewerbenden Personen auch durch eine für den Wahlkreis einberufene Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung aufgestellt werden; die Delegierten müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Delegiertenversammlung kann auch eine nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellte Versammlung sein, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder nicht früher als zwei Jahre vor dem Wahltag von Mitgliedern gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
- 6.2
Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.
- 6.3
Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen (bei der Bürgermeisterwahl siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.
- 6.4
Bei Gemeinderatswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen.
- 6.5
Besonderheiten bei der Bürgermeisterwahl:
Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als gemeinsame sich bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:
- 6.5.1
Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.
- 6.5.2
Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte sich bewerbende Person muss gegenüber dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als gemeinsame sich bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.
- 7.
Niederschriften über die Versammlung
- 7.1
Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:
Die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
die Zahl der teilnehmenden Personen,
bei einer Delegiertenversammlung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Wahltag von den Mitgliedern gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat,
bei der Gemeinderatswahl Angaben über eingegangene Listenverbindungen.
- 7.2
Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.
- 7.3
Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.
- 7.4
Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.
- 8.
Inhalt der Wahlvorschläge
- 8.1
Bei Gemeinderatswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. In Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern kann die Zahl der sich bewerbenden Personen im Wahlvorschlag bis auf das Doppelte der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder erhöht werden.
(Anzahl) In unserer Gemeinde darf daher ein Wahlvorschlag höchstens
______sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend. Bei Bürgermeisterwahlen darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten.
- 8.2
Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten. Ferner ist erforderlich die im Wahlvorschlag selbst oder in einer Anlage enthaltene Erklärung der sich bewerbenden Personen, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen. Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Ein Wahlvorschlag zur Wahl eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters muss ferner eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit der sich bewerbenden Person enthalten, wenn diese ihren Aufenthalt nicht im Wahlkreis hat. Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
Bei Gemeinderatswahlen kann jede sich bewerbende Person nur in einem Wahlvorschlag enthalten sein. Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen.
- 8.3
Angegeben werden können kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretender Landrat, Kreisrat, Bezirkstagspräsident, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.
- 8.4
Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.
Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.
- 8.5
Jeder Wahlvorschlag soll einen Beauftragten und seine Stellvertretung bezeichnen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als seine Stellvertretung. Der Beauftragte ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten.
- 8.6
Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen.
- 9.
Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am _____________ (41. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften müssen auf dem Wahlvorschlag persönlich abgegeben werden. Die Unterzeichner müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod der Unterzeichner des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.
- 10.
Unterstützungslisten für Wahlvorschläge
- 10.1
Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden,
(Anzahl) sondern zusätzlich von mindestens
______Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde oder bei der Verwaltungsgemeinschaft aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.M. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
- 10.2
In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:
die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,
Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
- 10.3
Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.
- 10.4
Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.
- 10.5
Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke und körperlich behinderte Personen werden von der Gemeinde gesondert bekannt gemacht.
- 11.
Listenverbindungen bei der Gemeinderatswahl
Die Verbindung von Wahlvorschlägen (Listenverbindung) ist in Aufstellungsversammlungen in geheimer Abstimmung zu beschließen. Ein Wahlvorschlagsträger darf sich nur an einer Listenverbindung beteiligen. Innerhalb einer Listenverbindung muss jeder Wahlvorschlagsträger die Verbindung mit allen übrigen beteiligten Wahlvorschlagsträgern eingehen.
Das Eingehen, die Änderung oder die Aufhebung einer Listenverbindung kann bis ________________ (41. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr, mitgeteilt werden.Die Verbindung von Wahlvorschlägen kann nur gemeinsam geändert oder aufgehoben werden.
Bei der Bürgermeisterwahl ist eine Verbindung von Wahlvorschlägen unzulässig (siehe jedoch Nr. 6.5).
- 12.
Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum _______________ (52. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr, zulässig. Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Der Beauftragte kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.
Datum | |
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______________________________ | |
Unterschrift | |
______________________________ | |
Angeschlagen am: __________________ | abgenommen am: ___________________ |
(Amtsblatt, Zeitung) | |
Veröffentlicht am: __________________ | im ________________________________ |
Findet eine der genannten Wahlen allein statt, sind die Ausführungen zur anderen Wahl zu streichen.
Bei Landkreiswahlen ist zusätzlich erforderlich:
Bescheinigungen der Gemeinde über die Wählbarkeit der sich bewerbenden Personen und der Ersatzleute,
Bescheinigungen der Gemeinde über das Wahlrecht der Beauftragten und ihrer Stellvertretung sowie der Unterzeichner der Wahlvorschläge.