§ 12 BrAbwAGOrdnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BrAbwAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2129-f-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 7 Abs. 1 und 2 die Abgabeerklärung oder die für eine Schätzung erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 8 Abs. 2 für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Wasserbehörden.