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§ 12 BrAbwAGOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
BrAbwAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2129-f-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 7 Abs. 1 und 2 die Abgabeerklärung oder die für eine Schätzung erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  2. 2.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 8 Abs. 2 für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Wasserbehörden.