Versionsverlauf


§ 51 BbgAbfG - Betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

Die Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte nach § 10 des Landesabfallvorschaltgesetzes bleibt bestehen, wobei sich die Anforderungen nach § 19 Abs. 1, 2 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes richten. Bestehende betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte sind bis zum 31. Dezember 1999 nach den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fortzuschreiben, soweit nicht die zuständige Behörde auf Grund § 19 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum Zwecke der Abfallwirtschaftsplanung die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangt. Betriebliche Abfallbilanzen sind nach den Anforderungen des § 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes jährlich zum 1. April jeweils für das vergangene Jahr zu erstellen.