§ 51 BbgAbfG - Betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
Die Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte nach § 10 des Landesabfallvorschaltgesetzes bleibt bestehen, wobei sich die Anforderungen nach § 19 Abs. 1, 2 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes richten. Bestehende betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte sind bis zum 31. Dezember 1999 nach den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fortzuschreiben, soweit nicht die zuständige Behörde auf Grund § 19 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum Zwecke der Abfallwirtschaftsplanung die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangt. Betriebliche Abfallbilanzen sind nach den Anforderungen des § 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes jährlich zum 1. April jeweils für das vergangene Jahr zu erstellen.