§ 31 PAG - Grundsätze der Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz- PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

(1) Die Polizei kann personengebundene Daten nur erheben, soweit dies durch dieses Gesetz oder besondere Rechtsvorschriften über die Datenerhebung der Polizei zugelassen.

(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen zu erheben. Personenbezogene Daten des Betroffenen können auch bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährden würde.

(3) Personenbezogene Daten sind von der Polizei grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar ist oder sein soll, ist zulässig, wenn die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies den überwiegenden Interessen des Betroffenen entspricht

(4) Werden Daten beim Betroffenen oder bei Dritten offen erhoben, sind diese in geeigneter Weise hinzuweisen auf

  1. 1.
    die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und
  2. 2.
    eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft.

Der Hinweis kann zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe oder die schutzwürdigen Belange Dritter beeinträchtigt oder gefährdet würden.

(5) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Verbrechen sowie die in § 138 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen, Vergehen nach § 129 des Strafgesetzbuches und gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach

  1. 1.
    den §§ 125, 125a, 180, 180a, 181, 181a, 223a, 243, 244, 253, 260, 263, 263a, 264a, 266, 267, 283, 283a, 302a, 304 oder 324 bis 330a des Strafgesetzbuches,
  2. 2.
    § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Waffengesetzes,
  3. 3.
    § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes,
  4. 4.
    § 92 Abs. 2 des Ausländergesetzes.

(6) Ordnungswidrigkeiten, die auf Grund ihrer Begehungsweise, ihrer Dauer oder Schwere eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen und geeignet sind, die Sicherheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen, insbesondere solche, die sich auf eine Schädigung der Umwelt oder auf gemeinschaftswidrige Wirtschaftsformen beziehen, stehen Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 5 gleich.