§ 5 BbgUVPG - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 54-8
(1) Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage zu § 2 Abs.1 aufgeführten Vorhaben dienen und die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Verfahren nach den vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende geführt, wenn
- 1.der Träger des Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, oder
- 2.in sonstiger Weise ein Verfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.