§ 57 BRAO - Ordnungsstrafen bei Verletzung der besonderen Pflichten
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
§ 57 Abs. 5: StPO 312-2
(1) 1Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegen ihn Ordnungsstrafen bis zum Gesamtbetrage von fünfhundert Deutsche Mark festsetzen. 2Die Ordnungsstrafe kann zu wiederholten Malen festgesetzt werden.
(2) Die Ordnungsstrafe muß vorher schriftlich angedroht werden.
(3) Die Androhung und die Festsetzung der Ordnungsstrafe sind dem Rechtsanwalt zuzustellen.
(4) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe kann der Rechtsanwalt Beschwerde erheben.
(5) 1Die Beschwerde wird bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer schriftlich eingelegt. 2Über die Beschwerde entscheidet der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte. 3Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. 4Im übrigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde anzuwenden. 5Die Entscheidung des Ehrengerichtshofes kann nicht angefochten werden.
(6) 1Die Ordnungsstrafe fließt der Rechtsanwaltskammer zu. 2Sie wird auf Grund einer von dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.