§ 620e ZPO - Aussetzung der VollziehungBibliographieTitelZivilprozessordnungRedaktionelle AbkürzungZPONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.310-4 Das Gericht kann in den Fällen der §§ 620b, 620c vor seiner Entscheidung die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung aussetzen.