§ 21 LWGÄnderung eingereichter Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2) geändert oder zurückgezogen werden. Derartige Erklärungen sind beim Wahlleiter schriftlich einzureichen; sie können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie
- 1.bei Kreiswahlvorschlägen, die von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben sind (§ 14 Abs. 2): von zwei Dritteln der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages,
- 2.bei Kreiswahlvorschlägen, die von der für den Wahlkreis zuständigen Landesleitung der Partei unterschrieben sind (§ 14 Abs. 4): von der Landesleitung, die den Kreiswahlvorschlag eingereicht hat,
- 3.bei Landeswahlvorschlägen: von der Landesleitung, die den Landeswahlvorschlag eingereicht hat,
- 4.bei Landeswahlvorschlägen, die von wenigstens 1000 Wahlberechtigten unterschrieben sind (§ 15 Abs. 1): von zwei Dritteln der Unterzeichner des Landeswahlvorschlages,
abgegeben werden.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Kreiswahlvorschlag nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Vertreters und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber verstorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat; beim Kreiswahlvorschlag einer Partei, für die die Voraussetzung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 zutrifft, genügt die Unterschrift der für den Wahlkreis zuständigen Landesleitung der Partei. Das Verfahren nach § 19 braucht nicht eingehalten zu werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.
(3) Absatz 2 gilt für die Änderung von Landeswahlvorschlägen nach Ablauf der Einreichungsfrist entsprechend. Dabei genügt die Unterschrift der Landesleitung der Partei.