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§ 264 SGB III - Zuschüsse

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Zuschüsse können zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt eines zugewiesenen Arbeitnehmers erbracht werden.

(2) Der Zuschuß soll mindestens 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen und darf regelmäßig 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

(3) 1Der Zuschuß darf 90 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn

  1. 1.
    der Arbeitnehmer besonders förderungsbedürftig ist und
  2. 2.
    der Träger finanziell nicht in der Lage ist, einen höheren Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen.

2In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei Maßnahmen, die bevorzugt zu fördern sind, darf der Zuschuß auch bis zu 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. 3Ist eine Maßnahme auf die Beschäftigung besonders förderungsbedürftiger Arbeitnehmer ausgerichtet, kann der Zuschuß für alle zugewiesenen Arbeitnehmer nach einem einheitlichen Prozentsatz bemessen werden.

(4) 1Der Zuschuß kann zu Beginn der Maßnahme für jeweils ein Jahr oder für die Förderungsdauer, wenn diese kürzer als ein Jahr ist, in monatlichen Festbeträgen festgelegt werden. 2Sie werden nur angepaßt, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert.

(5) 1Bei der Beschäftigung eines Schwerbehinderten im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zu übernehmen. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 3a des Schwerbehindertengesetzes das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln.