§ 40 HmbBesG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Über die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 32 entscheidet bei
- 1.
hauptamtlichen Mitgliedern des Präsidiums einer Hochschule die für das Hochschulwesen zuständige Behörde nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats,
- 2.
hauptamtlichen Mitgliedern eines Dekanats einer Fakultät der Universität Hamburg und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg das Präsidium der Hochschule,
- 3.
hauptamtlichen Mitgliedern des Dekanats der Medizinischen Fakultät des UKE die für das Hochschulwesen zuständige Behörde,
- 4.
Professorinnen und Professoren das Präsidium der Hochschule,
- 5.
Professorinnen und Professoren im UKE das Dekanat,
- 6.
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule der Polizei Hamburg die nach dem Gesetz über die Hochschule der Polizei Hamburg zuständige Behörde,
- 7.
Professorinnen und Professoren der Hochschule der Polizei Hamburg die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit der nach dem Gesetz über die Hochschule der Polizei Hamburg zuständigen Behörde,
- 8.
Professorinnen und Professoren der Hochschule für Finanzen Hamburg die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident im Einvernehmen mit der nach dem Gesetz über die Hochschule für Finanzen Hamburg zuständigen Behörde.