§ 18d SGB IV - Einkommensänderungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB IV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1

(1) Einkommensänderungen sind erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen.

(2) 1Auf Antrag des Berechtigten sind Einkommensminderungen vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen, wenn das Einkommen voraussichtlich um wenigstens 10 vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen, bei Erwerbseinkommen jedoch nur, wenn dieses allein oder zusammen mit Erwerbsersatzeinkommen in einem Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten im Durchschnitt um wenigstens 10 vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen. 2Einkommensminderungen im Sinne von Satz 1 können bei der nächsten Rentenanpassung im Einzelfall vom Amts wegen berücksichtigt werden.