§ 60d GewO - Verhinderung der Gewerbeausübung
Bibliographie
- Titel
- Gewerbeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7100-1
Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen §55 Abs. 2, § 55d Abs. 1, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56a Abs. 3, § 59, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.